Verfahrensgang
LG Dortmund (Urteil vom 11.07.1991; Aktenzeichen 8 O 461/90) |
Tenor
Das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 11. Juli 1991 wird abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 28.748,13 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24. August 1990 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Berufung wird im übrigen zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 63 % und die Beklagte 37 %.
Die Kosten des Streithelfers tragen die Kläger zu 63 %. Im übrigen trägt der Streithelfer seine Kosten selbst.
Die im Kostenpunkt weitergehende Anschlußberufung des Streithelfers wird zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Durch das Urteil sind die Kläger in Höhe von 48.150,08 DM und die Beklagte und ihr Streithelfer in Höhe von 28.748,13 DM beschwert.
Tatbestand
Die Beklagte errichtete in … ein Rathaus. Die Kläger wurden mit Vertrag vom 24./30. September mit der Tragwerksplanung beauftragt.
Während der Planungsphase kam es nach Darstellung der Kläger zu Schwierigkeiten, weil einerseits der Terminplan eingehalten werden sollte, andererseits aber der Architekt der Beklagten die für die Erstellung der Tragwerksplanung bzw. der Schal- und Bewehrungspläne notwendigen Planungsunterlagen nicht bereit stellte, bzw. ständig änderte.
Die Kläger haben auf diese Schwierigkeiten u.a. mit Schreiben vom 2.5.1986 an den Projektsteuerer der Beklagten, die Fa. …, mit Schreiben vom 14.5.1986 an den Architekten der Beklagten und mit Schreiben vom 2.8.1986, 16.9.1986 und 25.11.1986 an die Beklagte hingewiesen.
Mit einem an alle Planungsbeteiligten gerichteten Rundschreiben vom 28.11.1986 teilte die Stadt … u.a. folgendes mit: „… Seitens der Stadt … wurden in der Vergangenheit bestimmte, nachträgliche Änderungen der Planung i...