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OLG Hamm Urteil vom 25.10.2012 - 28 U 233/09

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Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen einer Belehrungspflicht wegen der Höhe des Anwaltshonorars.

Zu dem Einschlafen von Verhandlungen.

Normenkette

BNotO § 24; BNotO § 20; BGB § 242; BGB § 204

Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 29.09.2009; Aktenzeichen 3 O 33/07)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 29.9.2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des LG Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Der Kläger ist als Anwaltsnotar in E2 ansässig. Er verlangt von den Beklagten als Erben des im Verlaufe des Rechtsstreits verstorbenen C3 die Zahlung von Anwaltshonorar.

Herr C3 war Eigentümer des in der E2 Innenstadt gelegenen Grundstücks X-Weg 39-41. Für dieses Grundstück war seit 1973 ein Erbbaurecht eingetragen zugunsten der N GmbH & Co. KG. Dieses Erbbaurecht wurde im Jahre 2000 auf die E GmbH übertragen.

Ab dem Jahre 2003 zeigte die H Grundstücksgesellschaft mbH (Geschäftsführer: S2) ein Interesse an der Übernahme des Erbbaurechts; für die Verhandlungen schaltete sie einen Herrn X ein.

Weil der Erbbaurechtsvertrag für die dingliche Belastung des Erbbaurechts - und möglicherweise auch für dessen Übertragung - die Zustimmung des Eigentümers verlangte, bestand die Notwendigkeit, Herrn C3 in die Verhandlungen einzubeziehen. Vor diesem Hintergrund trat Herr C3 im August 2003 in Konta...

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