Entscheidungsstichwort (Thema)
Beendigung der Verjährungshemmung durch eindeutige Erklärung des Kfz-Haftpflichtversicherers
Leitsatz (amtlich)
1. Eine positive Entscheidung des Versicherers i.S.d. § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG beendet die Verjährungshemmung nur dann, wenn der Geschädigte aufgrund dieser Entscheidung sicher sein kann, dass auch künftige Forderungen aus dem Schadensfall freiwillig bezahlt werden, sofern die Schadenspositionen der Höhe nach ausreichend belegt sind. Die Entscheidung des Versicherers muss insoweit erschöpfend, umfassend und endgültig sein.
2. Meldet der Geschädigte bei Anspruchstellung u.a. alle künftigen Schäden aus dem Unfallereignis an, liegt eine Entscheidung i.S.d. § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG erst dann vor, wenn der Versicherer eine eindeutige Erklärung über solche künftigen Schäden abgibt. Dafür reicht es nicht aus, wenn die Haftung nach einer bestimmten Quote anerkannt und ein abgeschlossener Schadenszeitraum unter Zurückstellung von Einwänden abgerechnet wird, solange nach der Formulierung des Abrechnungsschreibens die Möglichkeit offen bleibt, Einwände gegen einzelne Schadenspositionen auch in Zukunft zu erheben.
Normenkette
BGB § 852; PflVG § 3 Nr. 3 S. 3
Verfahrensgang
LG Münster (Aktenzeichen 15 O 339/00) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19.12.2000 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG Münster abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 60.420,60 DM nebst 4 % Zinsen aus 39.844,47 DM seit dem 1.9.2000 und 4 % Zinsen aus 20.576,13 DM seit dem 30.10.2000 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 50 % der Sch...