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OLG Hamm Urteil vom 24.10.1995 - 7 U 171/94

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Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 28.07.1994; Aktenzeichen 13 O 40/94)

 

Tenor

Die Berufungen der Klägerin und der Streithelferin gegen das am 28. Juli 1994 verkündete Urteil der II. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund werden zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das genannte Urteil abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.761,90 DM nebst 6,5% Zinsen von 545,90 DM vom 4.6.1993 bis 15.9.1993, von weiteren 1.152,00 DM vom 5.7.1993 bis 15.9.1993, von weiteren 241,90 DM vom 6.8.1993 bis 15.9.1993, von weiteren 910,10 DM seit dem 4.9.1993 und von jeweils weiteren 1152,00 DM seit dem 4.10.1993, 4.11.1993, 4.12.1993, 6.1.1994 und 4.2.1994 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen zu 60% die Klägerin und zu 40% die Beklagte.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen zu 75% die Klägerin und zu 25% die Beklagte.

Die Kosten der Streithilfe tragen zu 75% die Streithelferin und zu 25% die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Klägerin und deren Streithelferin um 11.510,00 DM und die Beklagte um 3.839,90 DM.

 

Tatbestand

Die Beklagte mietete mit schriftlichem Mietvertrag vom 29.4./26.5.1992 (Bl. 7 ff GA) von der Klägerin Räume zum Betrieb eines Ladengeschäftes im Erdgeschoß des Hauses xxx in xxx für die Zeit vom 1.9.1992 bis 31.8.1997. Die Beklagte betreibt in diesen Räumen einen Handel mit Computern und Computerzubehör. Der Mietzins war mit monatlich 1.556,00 DM zzgl. einer Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung von 748,00 DM vereinbart. Diesen Mietzins zahlte die Beklagte bis einschließlich April 1993. Danach entrichtete sie lediglich am 15.9.1993 nochmals einmalig 2.000,00 DM. Grund hierfür war, daß im ummittelbar...

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