Leitsatz (amtlich)
Der wegen eines vermeintliche falschen gerichtlichen Gutachtens auf Schadenersatz in Anspruch genommene Sachverständige haftet nicht nach §§ 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 163, 154 StGB (fahrlässiger Falscheid, Meineid), wenn er sich ohne vorausgegangene Anordnung seiner Vereidigung durch das Gericht bei seiner gerichtlichen Anhörung im voraus auf seinen allgemein geleisteten Sachverständigeneid beruft.
Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 29.12.2004; Aktenzeichen 2 O 365/03) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.12.2004 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Münster wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Gründe
(abgekürzt gem. § 540 ZPO)
I. Die Klägerin kaufte 1997 ein Haus in B, in dessen Keller Feuchtigkeit und Schimmel auftraten. 1999 schätzte der Beklagte in einem selbständigen Beweisverfahren die Kosten für eine seiner Meinung nach notwendige Innen- und Außensanierung auf 80.388 DM, wobei der den Vorbehalt machte, dass die genauen Kosten erst nach Freilegung bestimmbar seien. Das Gutachten des Beklagten schließt mit dem Satz: "Dieses Gutachten erstelle ich auf der Grundlage des von mir abgelegten Eides nach bestem Wissen und Gewissen." In einer späteren mündlichen Anhörung vor dem AG B lautet das Protokoll: "Der Gutachter wurde darüber belehrt, dass er sein Gutachten treu, gewissenhaft und unparteiisch zu erläutern habe. Er hat sich auf seinen allgemein geleisteten Eid berufen."
In einem Rechtsstreit mit den Hausverkäufe...