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OLG Hamm Urteil vom 24.03.2011 - I-21 U 82/09

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Verfahrensgang

LG Dortmund (Entscheidung vom 05.11.2008; Aktenzeichen 10 O 208/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 16.03.2012; Aktenzeichen V ZR 98/11)

 

Tenor

Das am 05.11.2008 verkündete Urteil der I. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund (Az.: 10 O 208/06) wird abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 323.336,85 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.01.2007 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von weitergehenden Ansprüchen der Eigentümer, über deren Grundstücke eine Energieversorgungsleitung mit den nachfolgend in der Anlage bezeichneten Lichtwellenleiter-Kabeln verläuft, zu einem Anteil von 50 % des jeweiligen Anspruchs freizustellen, soweit die Ansprüche auf den Vorschriften der §§ 57 (2) Satz 2 TKG 1996, 76 (2) Satz 2 TKG und der Nutzung dieser Kabel durch die Beklagte zu Zwecken der Telekommunikation beruhen.

Die Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 48 % und die Beklagte zu 52 %.

Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Gemäß § 540 Abs.1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt.

Die Klägerin ist ein Energieversorgungsunternehmen und gehört dem E Konzern an. Sie firmierte vormals unter "T GmbH".

Die Beklagte ist Anbieterin von Telekommunikationsleistun...

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