Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 26.11.1999; Aktenzeichen 23 O 166/99) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26. November 1999 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beiden Parteien wird gestattet, eine Sicherheitsleistung auch durch die Bürgschaft einer Großbank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.
Das Urteil beschwert die Klägerin um mehr als 60.000,00 DM.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern in Anspruch.
Die Klägerin befaßt sich mit der Erstellung des Bauprojekts C S-Straße, eines Wohn- und Geschäftshauses mit Seniorenzentrum.
Am 11.12.1996 schlossen die Klägerin und die Fa. P GmbH & Co., Hoch- und Tiefbau einen Generalunternehmervertrag zur Errichtung des genannten Objekts.
Nach § 3 des Generalunternehmervertrages war die Fa. P als Generalunternehmerin (GU) zur funktionsgerechten, schlüsselfertigen, mangelfreien und nicht die Nutzung einschränkenden Erstellung der Gebäude verpflichtet. Als Pauschalfestpreis wurde – nach Nachverhandlungen am 04.03.1997 – ein Betrag in Höhe von 21.848.850,00 DM vereinbart.
Vereinbarungen über die Fertigstellung, Termine und eine Vertragsstrafe trafen die Vertragsparteien unter § 9 des Vertrages vom 11.12.1996:
„1. Der GU steht dem Auftraggeber dafür ein, daß unverzüglich nach der Fertigstellung der Rohbauarbeiten für die Erdgeschosse jeweils die Grenzatteste des Vermessungsamtes vorgelegt werden. Die Vorlage hat durch den ...