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OLG Hamm Urteil vom 23.03.2012 - I-11 U 72/11

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Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 01.06.2011; Aktenzeichen 5 O 577/10)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 07.02.2013; Aktenzeichen III ZR 121/12)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 01.06.2011 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung des Beklagten wird das genannte Urteil teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils für den Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Kläger erwarben mit von dem Beklagten beurkundetem Kaufvertrag vom 16.04.2007 (UR.-Nr. 145/2007) von dem Verkäufer F zwei in I, G-Straße 16a gelegene, bei Vertragsschluss vermietete Eigentumswohnungen zu einem Kaufpreis von insgesamt 151.000,00 €.

Der Verkäufer F hatte die Vertragsobjekte seinerseits erst mit von dem Beklagten beurkundetem Vertrag vom 02.03.2007 (UR.-Nr. 087/2007) erworben und war bei Vertragsschluss noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, worauf im Kaufvertrag mit den Klägern hingewiesen wurde, ebenso wie auch darauf, dass der grundbuchliche Vollzug der vom Beklagten beurkundeten Teilungserklärung des (Vor-) Eigentümers ... vom 22.02.2007 (UR.-Nr. 66/2007) noch ausstehe. Der Kaufvertrag vom 16.04.2007 enthält weiter folgende Vorbemerkung:

Vorliegend handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft iSd. § 13 BGB. Dies ist der Fall, wenn de...

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