Leitsatz (amtlich)
1. Bei Vorschäden aus zwei Unfällen - im Februar und August 2004 - liegt eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit vor, wenn der Versicherungsnehmer auf die im Schadenanzeigeformular gestellte Frage "Gab es Vorschäden? Höhe? Wann und wodurch sind diese eingetreten?" lediglich antwortet: "Auffahrunfall, defekte Stoßstange, in 04."
2. Die Erkenntnismöglichkeiten des Versicherers aus der sog. Uniwagnis-Datei lassen die Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers unberührt (Anschluss an BGH, VersR 2007, 481).
Normenkette
AKB § 7
Verfahrensgang
LG Dortmund (Urteil vom 23.03.2007; Aktenzeichen 22 O 130/06) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 23.3.2007 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des LG Dortmund wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Teilkaskoversicherung auf Zahlung einer Diebstahlsentschädigung i.H.v. 14.250 EUR für den Pkw Audi TT 1,8 Turbo, Ident-Nr. ..., amtliches Kennzeichen ... in Anspruch.
Das Kraftfahrzeug hatte sowohl im Februar als auch im August des Jahres 2004 Unfallschäden erlitten.
Der Kläger behauptet, Eigentümer des Audis TT 1,8 Turbo zu sein. Auf einer Fahrt in die Niederlande sei das Fahrzeug seinem Bruder A, der dort ihre Tante besucht habe, in der Nacht vom 06. auf den 7.11.2005 entwendet worden.
Die Beklagte verweigert die Leistung einer Diebstahlsentschädigung. Sie bestreitet das Eigentums des Klägers an dem Audi ebenso wie den Diebstahl und beruft sich überdies auf Leistungsfreiheit wegen mehrfacher Aufklärungsobliegenheitsverletzungen (Falschangaben zu Vorschäden und zum Anschaffungspreis).
Durch das angefochtene Urteil hat das LG die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe Falschangaben sowoh...