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OLG Hamm Urteil vom 22.11.2007 - 4 U 30/07

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Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 22.01.2007; Aktenzeichen 15 O 477/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 05.03.2009; Aktenzeichen III ZR 17/08)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 22.1.2007 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des LG Münster abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.352,06 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.1./12.2005 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung aller mit der Beitrittserklärung erworbenen Rechte und Ansprüche aus der Beteiligung als Kommanditist an der 2. T GmbH & Co. P2 KG mit Sitz in P unter HRA Nr. 6504).

Von den Kosten des Rechtstreits tragen der Kläger 1/8 und der Beklagte 7/8.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger gab am 31.12.2001 den von seinen Eltern angepachteten landwirtschaftlichen Betrieb auf und trat eine Stelle als Außendienstmitarbeiter an. Wegen der dadurch aufgedeckten stillen Reserven war mit einer besonders hohen steuerlichen Belastung zu rechnen. Auf Anraten seines Steuerberaters suchte der Kläger nach einer langfristigen Anlagemöglichkeit mit hohen Verlustzuweisungen, mit der er Steuern sparen konnte. Er nahm Kontakt mit dem Beklagten auf, der Beteiligungen an Windkraftwerken vermittelte und im Büro des Steuerberaters Werbeprospekte ausgelegt hatte. Zwischen den Parteien kam es dabei ausschließlich zu telefonischen Kontakten, wobei streitig ist, ob der Kläger selbst mit dem Beklagten telefonierte oder sich von seinem Vater vertreten ließ.

Nach dem ersten Telefonat etwa im November 2001 beteiligte sich der...

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