Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 11.01.1999; Aktenzeichen 2 O 424/98) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 11.01.1999 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistungen können auch durch selbstschuldnerische, unbefristete und unbedingte Bürgschaft einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
Die Beschwer des Klägers beträgt 72.000,00 DM.
Tatbestand
Mit notariellem Kaufvertrag vom 18.12.1996 zu Urkundenrolle Nr. 874/96 des Notars … in … verkauften der Kläger und die Firma …, deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Kläger ist, an die Firma … in … 10 Wohnungseinheiten, die die Gesamtanlage … in … ausmachten. Das Grundstück ist mit einem Vorderhaus, in dem sich sechs Wohnungen befinden, und einem Hinterhaus im Garten mit vier Wohnungen bebaut. Alle Wohnungen haben ungefähr die gleiche Größe von ca. 100 Quadratmetern. Sie sind nach ihrem wirtschaftlichen Wert in etwa gleichwertig. Der Gesamtkaufpreis betrug 3.200.000,00 DM. Hinsichtlich der Preisgestaltung der einzelnen Wohnungen im Vorderhaus und derjenigen im Hinterhaus wurden auf Wunsch der Firma … erhebliche Preisunterschiede in den Vertrag aufgenommen. Der Kaufpreis für die Wohnungen im Hinterhaus sollte lt. Vertrag fast dreimal bzw. fast zweimal so hoch sein wie der für die Wohnungen im Vorderhaus. Hintergrund dieser unterschiedlichen Preisfestlegung war die Absicht der Käuferin, die Wohnungen im Hinterhaus sogleich weiter...