Entscheidungsstichwort (Thema)
Lebensversicherung: Widerspruch nach § 5a VVG a.F., ausländischer Versicherer und Sicherungsfonds
Leitsatz (amtlich)
Ein ausländischer Versicherer, welcher (deshalb) einer für inländische Versicherer vorgeschriebenen Sicherungseinrichtung nicht angehören konnte, brauchte den Versicherungsnehmer über diesen Umstand nicht zu informieren.
Ein ewiges Widerspruchsrecht (§ 5a VVG a.F.) wegen solcher Nicht-Information besteht zudem jedenfalls nicht, weil die Ausübung des Widerspruchs treuwidrig wäre.
(Abgrenzung zu OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.06.2019 - 12 U 134/17.)
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Aktenzeichen 18 O 131/20) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 15. Januar 2021 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Berufungsverfahren auf 53.378,67 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung zweier Rentenversicherungsverträge in Anspruch.
Er schloss mit der Beklagten, der Zweigniederlassung einer Versicherungsgesellschaft mit Sitz in A/Schottland (im Folgenden: Versicherer), im Jahr 2006 mit Versicherungsbeginn 1. Juni 2006 zwei Verträge über eine kapitalbildende Rentenversicherung nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: § 5a VVG a.F.) ab. Die Beklagte gehörte im Zeitpunkt des Vertragsschlusses keinem Sicherungsfonds oder einer verg...