Leitsatz (amtlich)
1. Für einen Wohn- und Betreuungsvertrag sieht § 9 Abs. 1 S. 1 WBVG eine Entgelterhöhung und eine Erhöhung der gesondert berechenbaren investiven Aufwendungen durch einseitige Erklärung des Unternehmers nicht vor.
2. Eine hiervon zum Nachteil des Verbrauchers abweichende Vertragsklausel des Unternehmers ist gem. § 16 WBVG und wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
3. Gegen §§ 307 Abs. 2 Nr. 1, 309 Nr. 7 BGB verstößt eine Vertragsklausel des Unternehmers, die ihm nach Vertragsende und fruchtloser Nachfrist die Räumung des überlassenen Wohnraums und die Einlagerung der persönlichen Sachen des Verbrauchers auf dessen Gefahr und Kosten gestattet.
Normenkette
WBVG § 9; WBVG § 16; BGB § 305; BGB § 307; BGB § 309 Nr. 7; UWG § 12 Abs. 1 S. 2; UKlaG § 5
Verfahrensgang
LG Dortmund (Urteil vom 27.08.2013; Aktenzeichen 25 O 135/13)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.8.2013 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des LG Dortmund abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Pflegewohnverträge mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1.4.1977, zu berufen:
1. Das XP kann die Abrechnung einer sog. "Abrechnungsstelle" übertragen; der Bewohner erklärt - soweit erforderlich - sein Einverständnis hiermit. (Nr. 5.5 des Vertrages)
2. In den Fällen der zulässigen Entgelterhöhung nach Punkt 6.1 dieses Vertrages behält sich das XP vor, diese Veränderung durch einseitige Erklär...