Normenkette
BGB §§ 1029, 858
Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 17.09.2009; Aktenzeichen 8 O 148/09) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 17.9.2009 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Münster wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung von Beeinträchtigungen eines Wegerechts in Anspruch.
Der Kläger ist Pächter des in G1 gelegenen und mit einer Villa bebauten Grundstücks I-Straße 127 und betreibt dort seit Mai 2007 einen Saunaclub. Die Beklagte ist Mieterin eines Teiles der auf dem Grundstück I-Straße 125 gelegenen Betriebshalle und betreibt dort eine Druckerei. Die Grundstücke liegen in einem Gewerbegebiet.
Zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks I-Straße 127 wurde auf dem Grundstück I-Straße 125 ein Wegerecht bestellt. In dem notariellen Grundstückskaufvertrag vom 1.3.1974, mit dem G N das Grundstück I-Straße 127 von dem Voreigentümer kaufte, ist unter § 5 insoweit Folgendes geregelt:
"Der Käufer räumt dem jeweiligen Eigentümer des südwestlich angrenzenden Teilgrundstücks aus der Parzelle Nr. 773 - im anliegenden Lageplan mit B bezeichnet - ein uneingeschränktes Wegerecht an einem 3,50 m breiten Streifen ein, der entlang der Nordseite seines Kaufgrundstücks bis zum H-Straße verläuft. Das Wegerecht ist unentgeltlich.
Herr N bewilligt und beantragt bereits jetzt, dieses Wegerecht als Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers des angrenzenden Grundstücks auf seinem Kaufgrundstück einzutragen. Die Bezeichnung des belasteten und berechtigten Grundstücks soll anlässlich der Auflassung erfolgen".
H-Straße ist die alte Bezeichnung des heutigen I-Straße. Wegen des der Urkunde anlieg...