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OLG Hamm Urteil vom 20.09.2010 - I-31 U 14/10

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Verfahrensgang

LG Essen (Entscheidung vom 28.10.2009; Aktenzeichen 11 O 30/09)

 

Tenor

Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird unter Zurückweisung der Rechtmittel im Übrigen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 28. Oktober 2009 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 157.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Dezember 2008 Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung (Nominalbetrag 150.000,00 Euro) an der D GmbH & Co. KG des Herrn S sowie aus dem darauf bezogenen Treuhandvertrag mit der W3 GmbH in München zu zahlen.

2.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin weitere 29.750,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Dezember 2008 Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung (Nominalbetrag 50.000,00 Euro) an der D2 GmbH & Co. KG des Herrn S sowie aus dem darauf bezogenen Treuhandvertrag mit der W3 GmbH in W zu zahlen.

3.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin weitere 23.800,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Dezember 2008 Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung (Nominalbetrag 40.000,00 Euro) an der D2 GmbH & Co. KG des Herrn S sowie aus dem darauf bezogenen Treuhandvertrag mit der W3 GmbH in W zu zahlen.

4.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus den Beteiligungen (Nominalbeträge 50.000,00 Euro und 40.000,00 Euro) an der D2 GmbH & Co. KG des Herrn S sowie aus den darauf bezogenen Treuhandverträgen mit der W3 GmbH in W, mit gleicher Fälligkeit den Betrag zu zahlen, der der Höhe nach den dann noch bestehend...

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