Verfahrensgang
LG Münster (Aktenzeichen 24 O 125/03) |
Nachgehend
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Zeugnisverweigerung des Zeugen T rechtmäßig ist.
Die Kosten des Zwischenstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Zwischenverfahren wird auf 25.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Handelsvertreterausgleichsanspruch nach § 89b HGB i.H.v. 451.135,18 EUR geltend. Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien wurde unstreitig durch ordentliche Kündigung wirksam zum 31.12.2001 beendet. Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob die Geltendmachung des Anspruchs rechtzeitig, das heißt innerhalb der nach § 89b Abs. 4 HGB zwölf Monate betragenden Ausschlussfrist erfolgte.
Die Klägerin behauptet, ihren Ausgleichsanspruch mit dem als Anlage zur Klageschrift eingereichten Schreiben vom 12.11.2002 bei der Beklagten angemeldet zu haben. Der von ihr benannte Zeuge T habe dieses Schreiben am 13.11.2002 am Empfang im Gebäude der Beklagten in N abgegeben.
Die Beklagte bestreitet, das Schreiben vom 12.11.2002 erhalten zu haben. Sie behauptet, das Schreiben sei im Nachhinein und in Kenntnis der Tatsache, dass die Jahresfrist abgelaufen sei, aufgesetzt worden.
Das LG hat den Zeugen T ohne Mitteilung eines Beweisthemas zum Termin am 26.4.2004 geladen (Bl. 54R GA) und ihn, nachdem er "belehrt" wurde, zum Zustandekommen und zur Übergabe des Schreibens an die Beklagte befragt. In seiner uneidlichen Vernehmung hat der Zeuge bekundet, dass er das Schreiben bei der Beklagten abgegeben habe. Auf das Protokoll vom 26.4.2004 wird insoweit Bezug genommen (Bl. 73 bis 75 GA).
Am 27.5.2004 ha...