Verfahrensgang
LG Dortmund (Urteil vom 23.08.1999; Aktenzeichen 7 O 427/98) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen – das am 23. August 1999 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Mitgläubiger 72.616,76 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8. April 1998 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Auf die Anschlußberufung der Kläger wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern alle weiteren Kosten für die Sanierung der Balkongeländer und der Entwässerung zu ersetzen, die über 27.000,00 DM und 9.000,00 DM hinausgehen.
Von den Kosten der ersten Instanz werden den Klägern 28 % und der Beklagten 72 % auferlegt; die Kosten der Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten der Wiedereinsetzung hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Parteien übersteigt 60.000,00 DM nicht.
Der Streitwert für die Berufung und für das Wiedereinsetzungsverfahren beträgt 52.256,54 DM, für die Anschlußberufung 500,00 DM.
Tatbestand
I.
Die Kläger – mit Ausnahme des Klägers zu 4), der seine Wohnung inzwischen an einen Herrn … veräußert hat – sind Eigentümer der Wohnungseigentumsanlage … in … und verlangen von der Beklagten, die die Wohnungen als Bauträger errichtet und an die Kläger veräußert hat, einen Kostenvorschuß für die Beseitigung von Mängeln.
1.
Über das Vorhandensein von Mängeln haben die Kläger im Wege der Beweissicherung – 7 OH 5/97 LG Dortmund – die Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen … vom 6. Februar 1998 veranlaßt, der im Ergebnis Mängelbeseitigungskosten von insgesamt brutto 101.100,93 DM ermittelt hat. In diesem Betrag sind 18 % Regiekosten enthalten.
2.
Nach Vo...