Leitsatz (amtlich)
Zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht, wenn ein Golfspieler über eine im Gras verdeckt liegende Harke in einem Bunkerbereich zu Fall kommt.
Normenkette
BGB § 823
Verfahrensgang
LG Bochum (Aktenzeichen 1 O 129/01) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 3.7.2001 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG Bochum wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert den Kläger i.H.v. 25.000 DM
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
I. Der Kläger hat gegen die Beklagte weder Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld noch auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden gem. §§ 823 Abs. 1, 847 BGB.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Beklagten keine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung vorzuwerfen.
1. Das Ausmaß der Verkehrssicherungspflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Grundsätzlich muss nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden. Eine absolute Sicherheit kann und muss nicht gewährleistet werden. Der Umfang der Sicherungsmaßnahmen hat sich vielmehr daran zu orientieren, was zur Gefahrenabwehr notwendig und zumutbar ist, um einen Dritten vor Gefahren zu schützen, die er selbst bei Anwendung der von ihm in der konkreten Situation zu erwartenden Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann (vgl. BGH v. 20. 9. 1994 – VI ZR 162/93, MDR 1995, 157 = VersR 1994, 1486, m.w.N.; Riedmaier, VersR 1990, 1315).
Betreiber von Sportanlagen müssen die Benutzer insoweit vor Gefahren schützen, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutz...