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OLG Hamm Urteil vom 17.09.1996 - 9 U 54/96

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Verfahrensgang

LG Bielefeld (Urteil vom 22.01.1996; Aktenzeichen 4 O 475/95)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. Januar 1996 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Klägerin in Höhe von 14.543,87 DM.

 

Tatbestand

(abgekürzt gem. § 543 Abs. 1 ZPO)

I.

Die Parteien streiten über die Verantwortlichkeit für einen Sturz, den die Klägerin am 11.02.1995 auf einer Treppe im Hause der Beklagten erlitten hat.

Diese aus Holzstufen bestehende Treppe verbindet das Erdgeschoß des 1912 errichteten Hauses mit dem Obergeschoß und wendet sich im oberen Bereich um 90° nach rechts, wo sie dann in einem kleinen Vorflur endet. Sie ist auf der rechten Seite – d.h. der Innenseite der Wendung – mit einem Handlauf versehen und weist etwa in ihrem mittleren Bereich eine Durchgangshöhe von lediglich 1,56 m auf. Als im Jahre 1991 der Boden des Obergeschosses im Zuge von Ausbaumaßnahmen durch Fermazellplatten um 7 cm angehoben wurde, entstand auf dem bisherigen oberen Treppenabsatz eine weitere Stufe, deren Höhe mit 7 cm deutlich geringer als die der sonstigen Treppenstufen war und die in Höhe des früheren Absatzes eine Auftrittbreite von lediglich 25 cm aufwies.

Zur Unfallzeit besuchte die Klägerin ihre damals gemeinsam mit dem Zeugen …, einem Enkel der Klägerin, in dem Obergeschoß zur Miete wohnende Tochter …, wie sie es zuvor auch schon über ein Jahr lang mehrmals pro Woche getan hatte. Als sie die Treppe hinabgehen wollte, kam sie auf der ersten Stufe zu Fall und zog sich eine Sprunggelenkfraktur zu. Die Umstände des Sturzes im einzelnen und die Verantwortlichkeit für den Unfall sind zwischen den Parteien streitig.

Die K...

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