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OLG Hamm Urteil vom 17.05.1990 - 4 U 22/90

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Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 09.11.1989; Aktenzeichen 22 O 198/89)

 

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 9. November 1989 verkündete Urteil der II. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Beide Parteien handeln mit Computern.

Sie streiten darüber, ob die aus … erfolgte Übermittlung zweier Werbetelefaxe im Namen der Antragsgegnerin unter Angabe ihrer postalischer. Firmenadressen sowie Telefon- und Telefaxanschlüsse an einen Kunden des Antragstellers (am 13. Oktober 1989) und an den Antragsteller selbst (am 29. Oktober 1989) wettbewerbswidrig ist. Ferner besteht darüber Streit, ob die Antragsgegnerin, die in Abrede stellt, Auftraggeberin oder Veranlasserin der fraglichen Werbetelefaxe zu sein, dafür verantwortlich ist.

Das Landgericht hat durch am 9. November 1989 verkündetes Urteil der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt,

es zu unterlassen, mittels Übermittlung durch Telefax unerbeten Werbeschreiben mit dem Inhalt der Werbung für eigene Handelswaren verbreiten zu lassen, ohne mit dem Empfänger in irgendwelchen geschäftlichen Kontakten zu stehen – wie geschehen am 29. Oktober 1989 über den Fax-Anschluß 43-7712-5079 einer … in ….

Gegen dieses Urteil, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, richtet sich die Berufung der Antragsgegnerin.

Sie will unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Zurückweisung des Verfügungsantrages erreichen.

Wegen des Vorbringes der Parteien im einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

1.

Die von der Antragsgegnerin gegen das erstinstanzliche Verfahren erhobenen Bedenken spielen in der Berufungsinstanz keine Rolle. Ob ein Verfahrensfehler darin liegt, daß das Landgericht seiner Entscheidung den mit Schriftsatz vom 03.11.1989 – also nach Anbringung des Verfügungsantrages – nachgetragenen Sachverhalt (Übermittlung eines Telefax an den Antragsteller selbst) zugrundegelegt hat, obwohl den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin dieser Schriftsatz nicht zugegangen war, ist schon angesichts der vor der Anzeige anwaltlicher Vertretung veranlagten förmlichen Zustellung dieses Schriftsatzes an die Antragsgegnerin selbst und auch mit Blick auf § 295 ZPO, nachdem dazu mündlich verhandelt worden ist, zweifelhaft; indes bedarf diese Frage keiner abschließenden Diskussionen.

Denn eine Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und eine Zurückverweisung der Sache aus diesem Grunde scheidet zumal im Eilverfahren ohnehin aus; dann aber hat ein derartiger Verfahrensfehler auch keine kostenrechtliche Relevanz.

Im übrigen rechtfertigt auch schon der mit dem Verfügungsantrag unterbreitete Sachverhalt den Erlaß der begehrten einstweiligen Verfügung, so daß es auf den nachgeschobenen Fall (Telefax an den Antragsteller selbst) nicht entscheidend ankommt.

2.

Die – wie hier erfolgte – Telefaxwerbung, die sich die Antragsgegnerin zurechnen lassen muß, verstößt gegen § 1 UWG.

Ein Verhalten im Wettbewerb verstößt nicht nur dann gegen die guten Sitten, wenn es dem Anstandsgefühl der redlichen und verständigen Mittbewerber des betreffenden Gewerbezweiges widerspricht, sondern auch dann, wenn die fragliche wettbewerbliche Maßnahme von der Allgemeinheit, insbesondere von den durch die Werbemaßnahme angesprochenen Verkehrskreisen mißbilligt und als untragbar angesehen wird; denn § 1 UWG will nicht nur die Mitbewerber vor unlauterem Wettbewerb schützen, sondern auch die Allgemeinheit vor Auswüchsen des Wettbewerbs bewahren (BGHZ 59, 317 = NJW 1973, 42 – Telex-Werbung; GRUR 1989, 753 = WRP 90, 169 – Telefonwerbung II; GRUR 1990, 280 = WRP 1990, 288 – Telefonwerbung III).

Als Fall der in diesem Sinne unzulässigen Werbung wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Telefonwerbung gegenüber Privatpersonen (BGHZ 54, 188 = NJW 1970, 1738 – Telefonwerbung I; a.a.O. – Telefonwerbung II; a.a.O. – Telefonwerbung III) und auch die Telex-Werbung (BGH a.a.O.) angesehen (vgl. zur Werbung im BTX-Mitteilungsdienst (BGHZ 103, 203 = GRUR 1988, 614 = Betriebsberater 1988, 787)).

Ob die Erwägungen, die zum Verbot der Telefonwerbung geführt haben, sich auf den vorliegenden Fall der Telefaxwerbung übertragen lassen, mag zweifelhaft sein, weil hier nicht die Privatsphäre der Adressaten betroffen wird (vgl. dazu BGH a.a.O. – Telefonwerbung I sowie BTX-Werbung); das kann hier aber auch dahinstehen.

Denn die Telefaxwerbung ist jedenfalls aus den Gründen des Verbots der Telex-Werbung als wettbewerbswidrig zu qualifizieren. Zwischen der Übermittlung eines Telefax und einer solchen durch Telex bestehen zwar technische Unterschiede, auch ist das äußere Erscheinungsbild des Telefax anders als bei der vorgenannten Fernübertragungsmöglichkeit, der Sache nach entspricht das Telefax jedoch als alternative Übermittlu...

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