Verfahrensgang
LG Hagen (Urteil vom 06.05.1991; Aktenzeichen 18 O 186/89) |
Tenor
Die Berufungen der Beklagten gegen das am 6. Mai 1991 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen werden zurückgewiesen.
Die Anschlußberufung der Klägerin wird verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt:
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen 65 % die Beklagten als Gesamtschuldner, weitere 35 % die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner.
Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagten jeweils selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,– DM – die Beklagte zu 3) jedoch durch Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000,– DM – abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in selber Höhe Sicherheit leistet.
Der Klägerin und den Beklagten zu 1) und 2) wird gestattet, die Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
Das Urteil beschwert die Beklagten zu 1) und 2) um jeweils 615.411,82 DM, die Beklagte zu 3) um 400.000,– DM.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz wegen der Verseuchung eines ihr gehörenden Grundstückes mit Transformatorenöl.
Durch Vertrag vom 18.01.1985 (Anlage K 1 zur Klageschrift) vermietete die Klägerin eine Halle nebst Nebenräumen auf dem Gelände des ehemaligen Bundesbahnausbesserungswerkes … an den Beklagten zu 1), der dort Maschinen und Anlagen lagerte. Das Mietverhältnis endete zum 30.06.1986.
Im Zuge der Räumung des Mietobjektes beauftragte der Beklagte zu 1) durch seinen Angestellten, den Zeugen … den Beklagten zu 2), einen Schrotthändler und Fuhrunternehmer, mit dem Abtranspo...