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OLG Hamm Urteil vom 16.12.2015 - 11 U 5/14

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Leitsatz (amtlich)

Ein privates Unternehmen der Daseinsvorsorge, das durch die öffentliche Hand beherrscht wird, kann gem. § 4 des nordrhein-westfälischen Landespressegesetzes verpflichtet sein, einem Journalisten Auskunft über den Abschluss und die Abwicklung von Verträgen mit Dienstleistern zu erteilen, auch wenn durch die Auskunft Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens bekannt zu geben sind.

 

Normenkette

PresseG NRW § 4

 

Verfahrensgang

LG Essen (Urteil vom 14.11.2013; Aktenzeichen 3 O 217/13)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 14.11.2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des LG Essen unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu geben, welche Aufträge die Streithelferin der Beklagten ab dem Jahre 2009 für die Beklagte erbracht hat unter der jeweiligen Nennung des Datums der Auftragserteilung, des Datums der Rechnungsstellung, der erbrachten Leistung und der Höhe der Rechnungssumme; wie hoch die Beratungsleistungen der Q mbH (Herr G), C-Allee, ... B, für die Beklagte dotiert waren unter Nennung des jeweiligen Datums der Auftragserteilung und Rechnungsstellung sowie Höhe der Rechnungssumme; welche Aufträge Herr T. de, P-Straße ... ... E, für die Beklagte erbracht hat unter der jeweiligen Nennung des Datums der Auftragserteilung und Rechnungs- stellung, sowie der genau erbrachten Leistungen und Höhen der Rechnungssummen; wie die Geschäftsbeziehungen zwischen der Beklagten und dem Institut XX (I. xxx), N-Straße, ... O, jeweils dotiert waren; welche Dienstleistungen das Institut XX (I. xxx), N-Straße, ... O, für die Beklagte im Detail erbracht hat und derzeit erbringt unter der jeweiligen Nennung des Datums der Auftragserteilung nach 2008, ...

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