Verfahrensgang
LG Essen (Urteil vom 22.04.2009; Aktenzeichen 11 O 13/09) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen das Urteil der 11. Zivilkammer des LG Essen vom 22.4.2009 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 59.500 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.7.2008 Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung der Klägerin (Nominalbetrag 100.000 EUR) an der X GmbH & Co. KG sowie aus dem darauf bezogenen Treuhandvertrag vom 15.7.2004 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von allen bestehenden und zukünftigen Verbindlichkeiten freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar resultieren aus dem von der Klägerin bei der W2 AG zum Konto mit der Nummer ... aufgenommenen Darlehen (nomineller Nettodarlehensbetrag: 45.500 EUR, Nominalzins 7,475 %, Laufzeit bis 30.11.2014), Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung der Klägerin (Nominalbetrag 100.000 EUR) an der X GmbH & Co. KG sowie aus dem darauf bezogenen Treuhandvertrag vom 15.7.2004.
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der Rechte aus der Beteiligung der Klägerin (Nominalbetrag 100.000 EUR) an der X GmbH & Co. KG sowie aus dem darauf bezogenen Treuhandvertrag vom 15.7.2004 in Verzug befindet.
4. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet...