Leitsatz (amtlich)
Die Verpflichtung zur Abgabe der geforderten Baulast kann sich als Nebenpflicht aus dem durch die im Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeit geschaffenen gesetzlichen Schuldverhältnis ergeben. Dazu müssen jedoch grundsätzlich eine Reihe von weiteren Voraussetzungen vorliegen.
Verfahrensgang
LG Bochum (Aktenzeichen 4 O 286/15) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 27.04.2016 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; das angefochtene Urteil ist jetzt ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Die Parteien sind Nachbarn und streiten über die Abgabe einer Baulasterklärung.
Der KIäger ist Eigentümer des Grundstücks Dr.-C.-P-T2 ... in C, eingetragen im Grundbuch von E Blatt ..., Flur X, Flurstück X. Das Flurstück X ist aus der Verschmelzung der Flurstücke Nr. X und Nr. X hervorgegangen (vgl. Anlage K1 = Bl. 5).
Der Beklagte ist Eigentümer des Nachbargrundstücks Dr.-C.-P-T2 ..., eingetragen im Grundbuch von E Blatt ..., Flur X, Flurstück X.
Das Grundstück des Beklagten ist zugunsten des klägerischen Grundstücks mit einer Grunddienstbarkeit - Wegerecht - belastet. Die Grundbucheintragung im Grundbuch von E Blatt ..., Abt. II, lfd. Nr. 1, erfolgte aufgrund notarieller Eintragungsbewilligung vom ........1969 (UR-Nr. .../1969 Notar Dr. E3 - vgl. Anlage K13 = Bl. 55 d.A.). Diese lautet unter § 5 der notariellen Urkunde wie folgt:
"Die Käufer räumen an dem Grundstück E Flur X Flurstück Nr. X den jeweiligen Eigentümern folgender Grundstücke in der G2
Flur X Nr. 23 = z.Zt. D, ... ...
...
das Recht zum Gehen und Fahren für alle Zwecke der herrschenden Grundstücke ein; sie bewilligen u...