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OLG Hamm Urteil vom 15.03.2002 - 9 U 188/01

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Leitsatz (amtlich)

Die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h auf Autobahnen durch einen Fahrzeugführer, der in einen Unfall verwickelt worden ist, schließt zwar die Berufung auf die Unabwendbarkeit des Unfalls im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG aus (wenn nicht der Beweis geführt wird, dass es auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit zu dem Unfall mit vergleichbaren Folgen gekommen wäre), der Halter ist aber nicht schon deshalb in jedem Fall haftungsbegründend oder anspruchsmindernd belastet. Über die endgültige Haftungsverteilung entscheidet nämlich erst die Abwägung der Verursachungsbeiträge im Rahmen von § 17 StVG; diese kann dazu führen, dass die Betriebsgefahr des mit mehr als 130 km/h geführten Fahrzeuges gegenüber einer deutlich höheren Betriebsgefahr des anderen unfallbeteiligten Fahrzeuges zu vernachlässigen ist.

 

Normenkette

StVG § 7 Abs. 2, § 17 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Aktenzeichen 2 O 304/01)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.9.2001 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verantwortlichkeit für einen Verkehrsunfall, der sich am … auf der BAB … ereignet hat.

Der Zeuge … befuhr an diesem Tage gegen … Uhr mit dem bei der Klägerin gemieteten PKW … die linke Fahrspur der im Bereich … dreispurigen BAB in Fahrtrichtung … Zur selben Zeit befuhr der Beklagte zu 1) mit dem Omnibus der Beklagten zu 2) den rechten Fahrstreifen der BAB in dieselbe Richtung. Dabei führte der Beklagte zu 1), ohne auf den nachfolgenden Verkehr zu achten, einen Fahrstreifenwechsel auf die mittlere Fahrspur aus. Hierdurch zwang er die mit einem … und einer Geschwindigkeit von ca. 1...

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