Leitsatz (amtlich)
Die mit der Ausübung der Jagd verbundenen Schussgeräusche lösen nicht ohne weiteres unter Verkehrssicherungsgesichtspunkten eine vorherige Informationspflicht des Jagdveranstalters in Bezug auf die Anlieger aus.
Normenkette
BGB § 823
Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 03.04.2012; Aktenzeichen 4 O 1/08) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 3.4.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des LG Münster wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Gemäß § 540 Abs. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt.
Durch das angefochtene Urteil hat das LG nach der Anhörung der Parteien, der Vernehmung von Zeugen und Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens die Klage abgewiesen. Zwar treffe den Veranstalter einer Jagd unter Verkehrssicherungsaspekten die Pflicht, zumindest die in unmittelbarer Nähe des Jagdgebiets ansässigen Grundstückseigentümer und Pächter rechtzeitig von der bevorstehenden Jagdveranstaltung zu unterrichten. Der Kläger habe aber nicht bewiesen, dass die Pferde aufgrund des streitigen Jagdgeschehens am 4.12.2004 in Panik geraten seien und sich die Verletzungen zugezogen hätten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Das LG habe die Frage, ob der Beklagte seiner Verpflichtung, die anliegenden Grundstückseigentümer und Pächter über die bevorstehende J...