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OLG Hamm Urteil vom 14.06.2016 - 9 U 183/15

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Leitsatz (amtlich)

Zur Bewertung von Indizien, die für und gegen einen manipulierten Unfall sprechen.

 

Normenkette

StVG § 7; VVG § 115 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Essen (Urteil vom 11.09.2015; Aktenzeichen 3 O 231/14)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11.09.2015 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Essen abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, 8.238,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.08.2013 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 808,13 Euro an die Klägerin zu zahlen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen, die weiter gehende Klage bleibt abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 18 % und die Beklagte zu 82 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Klägerin nimmt mit der Behauptung, Eigentümerin eines Pkw Mercedes ML 400 CDI zu sein, der bei einem Unfall vom 29.07.2013 beschädigt worden sein soll, die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Ehemann der Klägerin befuhr am besagten Tag um 11.05 Uhr die I-Straße in F. An der Kreuzung mit der C-Straße soll dieser sodann das Fahrzeug bei Rotlicht angehalten haben, woraufhin der Versicherungsnehmer der Beklagten, Herr C mit seinem mit einem Zollkennzeichen ausgestatteten Pkw BMW 520i auf den Mercedes aufgefahren sein soll. Herr C ist georgischer Staatsangehöriger und hat kurz nach dem Unfall die Bundesrepublik verlassen mit der Folge, dass von ihm nur eine schriftliche Unfallmitteilung vorliegt.

Der Unfall wurde von der herbeigerufenen Polizei aufgenommen.

Die Klägerin hat behauptet, ihr Ehemann, der erstinstanzlich vernommene Zeuge U, von Beruf Gebrauchtwagenhändler, habe ihr den fraglichen Pkw geschenkt. Es ...

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