Normenkette
ZPO § 531 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Dortmund (Entscheidung vom 27.05.2004; Aktenzeichen 2 O 407/03) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 27. Mai 2004 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
(§ 540 ZPO)
A)
Die Kläger begehren die Zahlung von 23.030,42 € sowie die Freistellung von Verbindlichkeiten aus einem Darlehensvertrag Zug um Zug gegen die Übertragung des Eigentums an einer Wohnung in der Wohnanlage Q-Straße in G1; daneben verlangen sie die Festsstellung, dass die Beklagte zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der ihnen aus dem Erwerb der Wohnung erwächst.
Die Kläger haben erstinstanzlich u.a. geltend gemacht, dass "der Mietpool bereits im Jahr 1998 eine negative Liquiditätsentwicklung" aufgewiesen habe. Er habe mehr ausgeschüttet, als er eingenommen habe. Schon im Erwerbsjahr 1997 sei klar absehbar gewesen, dass "das gesamte Mietpoolsystem" nicht funktioniere. Es sei bei fast allen maßgeblichen Werten bewusst mit fiktiven Zahlen gearbeitet worden. Für die Kalkulation seien "fiktive, gewinnmaximierte Werte" verwendet worden.
Das Landgericht Dortmund hat die Klage mit Urteil vom 27.5.2004 abgewiesen.
Die dagegen gerichtete Berufung der Kläger hat der Senat mit Urteil vom 10.3.2005 zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil haben die Kläger Revision eingelegt.
Der Bundesgerichtshof ha...