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OLG Hamm Urteil vom 14.04.1989 - 26 U 159/88

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Verfahrensgang

LG Detmold (Urteil vom 30.06.1988; Aktenzeichen 3 O 267/87)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 30. Juni 1988 verkündete Urteil der Zivilkammer III des Landgerichts … wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung von 10 % des vereinbarten Werklohns für die geplante Errichtung eines Luxus-Landhauses zum Gesamtpreis von 221.000,–DM (218.000,– DM zuzüglich Mehrpreis für Ölheizung von 3.000,– DM) in Anspruch.

Die Parteien haben am 15. März 1987 einen „Bauauftrag” über den Bau „eines Luxus-Landhauses gemäß den umseitigen Auftragsbedingungen” zum Gesamtpreis von 218.000,– DM unterzeichnet (Bl. 16 GA). Nach der Bau- und Leistungsbeschreibung vom selben Tagen sollte ein „Luxus-Landhaus 110 m² Wfl. mit Knüppelwalmdach … ”errichtet werden (Bl. 17 GA). Nach den „sonstigen Vereinbarungen” zum Vertrag sollten die „Vereinbarungen erst rechtskräftig” werden, wenn eine schriftliche Auftragsbestätigung erfolgte (Bl. 18 GA).

In den „Allgemeinen Auftragsbedindungen” des Klägers (Bl. 21 GA) ist festgelegt:

„§ 1 Allgemeines

1. Der Auftrag wird durch schriftliche Bestätigung der Gesellschaft angenommen. Die Unterschrift des Fachberaters gilt nicht als Auftragsannahme.

2. …

§ 7 Rücktritt

1. Tritt der Bauherr aus wichtigem Grund von dem Auftrag zurück und erkennt die Firma die Rücktrittserklärung an, so hat der Bauherr entweder an die Firma 10 % der Auftragssumme ohne besonderen Nachweis zu zahlen oder die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für Planung, Statik, Verkaufsprovision, Bauleitung und Handwerkerleistungen, sowie den nachgewiesenen entgangenen Gewinn zu zahlen … Die Auswahl der Alternativen steht der Firma zu.

2. …”

Zur Frage der Finanzierung he...

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