Verfahrensgang
LG Cottbus (Entscheidung vom 06.07.2007; Aktenzeichen 3 O 3/06) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 06.07.2007 (Az.: 3 O 3/06) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Anspruch.
Am 09.03.2005 bestellte die Beklagte bei der Klägerin eine Solaranlage zum Preis von 4.871,55 EUR zuzüglich Umsatzsteuer. Unter dem 15.03.2005 erweiterten die Parteien den Auftrag, die ursprünglich nur für Warmwasser geplante Anlage sollte nunmehr auch als Heizung dienen und musste entsprechend größer dimensioniert werden. Der Zusatzvertrag endete mit einem weiteren Kaufpreis von 6.050,- EUR netto.
Beide Verträge enthielten Widerrufsbelehrungen, die von der Beklagten jeweils am Tag des Vertragsschlusses gesondert unterzeichnet wurden. Außerdem enthielten sie unter "individuelle Vereinbarungen" jeweils folgenden Passus:
"Unter der Voraussetzung, dass das Vorhaben förderungsfähig ist, wird Auftrag ungültig, wenn Fördermittel nicht bewilligt werden."
In der Folgezeit nahm die Beklagte die bestellte Solaranlage trotz mehrfacher Aufforderungen durch die Klägerin, zuletzt mit Fristsetzung auf dem 28.09.2005 unter Androhung der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, nicht ab. Mit Schreiben an die Beklagte vom 11.10.2005 bezifferte die Klägerin den ihr entgangenen Gewinn mit 5.004,43 EUR und setzte der Beklagten - erfolglos - eine Zahlungsfrist bis zum 11.11.2005.
Die Beklagte hat gegen die Klageforderung eingewandt, sie sei nicht verpflichtet, die Verträge zu erfüllen, weil die vereinbarte Bedingung fehlender Förderfähigkeit der Anlage eingetreten se...