Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufstockungsunterhalt für den geschiedenen Ehegatten: Berücksichtigung beamtenrechtlicher Familienzuschläge für den wiederverheirateten Unterhaltsschuldner. Unterhaltsbegrenzung trotz langer Ehedauer
Leitsatz (redaktionell)
1. Der beamtenrechtliche Verheiratetenzuschlag ist entsprechend seiner doppelten Zweckbestimmung aufzuteilen und zur Hälfte der neuen Ehe zuzuordnen.
2. Familienzuschläge und Kinderfreibeträge für Stiefkinder sind allein der neuen Ehe zuzuordnen.
3. Freiwillige der Altersversorgung dienende Zahlungen auf Versicherungsverträge sind unterhaltsrechtlich unbeachtlich.
4. Eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Ehefrau kann auch bei einer Ehedauer von mehr als 20 Jahren gem. § 1573 Abs. 5 BGB geboten sein. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nach der Scheidung eine vollständige Entflechtung der beiderseitigen Lebensverhältnisse stattgefunden hat und die Unterhaltsberechtigte in der Lage ist, einen angemessenen Lebensstandard zu halten.
Normenkette
BGB § 1573 Abs. 2, §§ 313, 242
Verfahrensgang
AG Hamm (Urteil vom 18.02.2004; Aktenzeichen 3 F 150/02) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 18.2.2004 verkündete Urteil des AG - FamG - Hamm teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird in Abänderung des Urteils des OLG Hamm vom 19.9.1997 - Az. 11 UF 224/96 - verurteilt, wie folgt Unterhalt an die Klägerin zu zahlen:
1. für die Zeit von April 2002 bis Mai 2002 monatlich 789 EUR, davon 144,73 EUR als Altersvorsorge- und 47,08 EUR als Krankheitsvorsorgeunterhalt;
2. für die Zeit von Juni 2002 bis Dezember 2002 monatlich 727 EUR, davon 132,65 EUR als Altersvorsorge- und 47,08 EUR als Krankheitsvorsorgeunterhalt;
3. für die Zeit von Janu...