Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 29.10.2009; Aktenzeichen 022 O 111/09) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 29.10.2009 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des LG Münster wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
A. Der am 4.12.2008 in das Vereinsregister des AG Köln als Verein eingetragene Kläger gibt als Vereinszweck die Marktbeobachung im Interesse der Einhaltung der geltenden gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen zur Spielsuchtprävention und -bekämpfung zur Verhinderung illegalen Glücksspiels, zur Gewährleistung des Jugend- und Spielerschutzes sowie zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung von Glücksspielen, auch durch Ahndung von Rechtsverstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb an. Nach § 3 der Satzung nimmt der Verein diese Interessen "unter Ausschluss von Interessen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder privatrechtlichen Gesellschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind", wahr. Zu Zweck und Aufgaben des Vereins gehört es nach § 3 Nr. 1a) der Satzung, "für eine freie Entfaltung verantwortungsvoller unternehmerischer Tätigkeit, insbesondere seiner Mitglieder, hinzuwirken oder solche Rahmenbedingungen ggf. zu erhalten, sowie unverhältnismäßigen staatlichen Maßnahmen und Beschränkungen einer freien und verantwortungsbewussten Ausübung beruflicher u...