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OLG Hamm Urteil vom 12.09.2007 - 30 U 43/07

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Verfahrensgang

LG Essen (Entscheidung vom 05.12.2006; Aktenzeichen 8 O 87/06)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 5. Dezember 2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.736,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.03.2006 zu zahlen, Zug um Zug gegen Erteilung von die Umsatzsteuer gesondert ausweisenden Rechnungen für die Monate September 2004 sowie Juni 2005 bis einschIießlich Dezember 2005.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen die Klägerin 76 % und der Beklagte 24 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 45 % der Klägerin und zu 55 % dern Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung der Miete für die Anmietung einer Tierarztpraxis, eines Pferdestalles, einer alten Schmiede sowie von zwei Stellplätzen, auf denen Bürocontainer aufgestellt waren, in Höhe von insgesamt 28.868,89 €.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Stadt H ist Eigentümerin der im Grundbuch von S Gemarkung S eingetragenen Grundstücke, FIur 1, Flurstücke Nr. ... bis ..., ..., ..., ... und ... sowie Flur 4, Flurstücke Nr. ... und ... Durch notarielle Verträge vom 19.02.1962 - UR-Nr. .../... des Notars L in H - und vom 29.12.1978 - UR-Nr. .../... und .../... des Notars F in H - bestellte sie dem "X e.V.", der später...

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