Entscheidungsstichwort (Thema)
Form und Inhalt der Widerrufsbelehrung bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Maklervertrag
Leitsatz (amtlich)
Das Erlöschen des Widerrufsrechts unter den (weiteren) Voraussetzungen des § 356 Abs. 4 S.1 BGB setzt auch eine inhaltlich und formell vollständige Widerrufsbelehrung (gem. § 356 Abs. 3 S.1 BGB) voraus.
Normenkette
BGB §§ 356, 652 Abs. 1; EGBGB Art. 246 §§ 1, 4
Verfahrensgang
LG Münster (Aktenzeichen 10 O 70/18) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 15.10.2018 verkündete Urteil des Landgerichts A wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird zugelassen
Gründe
A. Die Beklagten nahmen im August 2017 Kontakt zum Kläger auf, um ihn mit der Vermarktung ihres Reihenhauses in A, XXstraße, zu beauftragen. Sie schalteten selbst Zeitungsannoncen im Immobilienteil der Y, und zwar zunächst für die Ausgabe am Samstag, 26.8.2017. Darin boten sie sie das Objekt für 395.000,00 EUR (nach Darstellung des Beklagten zu 2) mit dem Zusatz "VB") an. Aufgrund des Inserats vom 26.8.2017 meldeten sich die späteren Erwerber bei den Beklagten mit Schreiben vom 27.8.2017. Am 29.8.2017 unterschrieben die Beklagten in ihrer Wohnung, in der sie der Kläger aufgesucht hatte, einen von ihm vorformulierten "Makler-Verkaufsauftrag". Gem. Ziff. 5. des Vertragstextes handelte es sich dabei um einen "Alleinverkaufsauftrag". Ferner unterschrieben sie, wie in der Verhandlung vor der Kammer unstreitig...