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OLG Hamm Urteil vom 11.12.2014 - I-5 U 60/14

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Leitsatz (amtlich)

Verbotene Eigenmacht i.S.v. § 858 BGB ausgeübt in Deutschland gem. Art. 5 Nr. 3 EUGVVO scheidet aus, wenn die Entziehung des Besitzes an den ursprünglich von der Beklagten (Hellenische Republik) ausgegebenen Anleihen nach dem Vortrag des Klägers nicht in Deutschland erfolgt sein soll, sondern in Griechenland.

 

Verfahrensgang

LG Bochum (Urteil vom 27.02.2014; Aktenzeichen 8 O 381/12)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 27.2.2014 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Bochum wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Der Kläger macht gegen den Staat Griechenland Schadensersatzansprüche gem. §§ 280 Abs. 3, 281 BGB wegen angeblicher Nichterfüllung von Besitz- und Eigentumsansprüchen an auf seinem Wertpapierdepot ausgebuchter griechischer Schuldverschreibungen geltend.

Die Beklagte begab in den Jahren 2002, 2007 und 2010 Staatsanleihen zu den ISIN GR .../..., GR .../... und GR .../...

Ausweislich der Geschäftsabrechnung der D2 vom 14.2.2011 (Bl. 22 d.A.) erwarb der Kläger im Februar 2011 griechische EO-Bonds 2007 zu der ISIN GR .../... im Nennwert von 10.000 EUR zu einem Kurswert von 89,53 %. Er wandte dafür inklusive der Gebühren von Bank und Börse einen Betrag von 9.215,82 EUR auf. Die Anlage sollte am 20.8.2012 zu 100 % gesamt fällig sein. Als Verwahrungsart bezeichnet die o.g. Geschäftsabrechnung:

"Wertpapierrechnung Griechenland".

Das griechische Gesetz .../... vom 23.2.2012 sieht vor, dass Anleihebedingungen nachträglich durch Mehrheitsentscheidung der Anleihegläubiger geändert werden können und dass die überstimmte Minderheit der Anleihegläubiger an einen Mehrheitsbeschluss gebunden ist.

Im Februar 2012 unterbreitete die Beklagte d...

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