Leitsatz (amtlich)
Zur Abgrenzung eines Sachmangels an einem Gebrauchtwagen in Abgrenzung zu einem bloßen Verschleiß.
Normenkette
BGB § 434
Verfahrensgang
LG Hagen (Urteil vom 26.04.2016; Aktenzeichen 3 O 88/14) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 26.04.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des LG Hagen abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.950,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 07.06.2014 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe des Pkw Skoda Octavia RS (Erstzulassung 20.06.2007, Fahrgestellnummer ...).
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.400,41 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.160,41 EUR ab dem 07.06.2014, aus 180,00 EUR ab dem 21.09.2015 und aus weiteren 60,00 EUR ab dem 03.11.2015.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme des Pkw Skoda Octavia RS (Erstzulassung 20.06.2007, Fahrgestellnummer ...) in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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Gründe
I. Der Kläger verlangt die Rückabwicklung des Kaufvertrages über ein Gebrauchtfahrzeug vom Typ Skoda Octavia RS Combi 2.0 TDI (170 PS).
Der Kläger hat dieses Fahrzeug mit Erstzulassung vom 20.06.2007 am 28.11.2013 von der beklagten Autohändlerin erworben. Der Kilometerstand lag seinerzeit bei 181.000 km. Der Kaufpreis belief sich auf 8.950,00 EUR. Die Fahrzeugübergabe erfolgte am 03.12.2013.
Nach Angaben des Klägers zeigten sich bei dem Fahrzeug von Anfang an erhebliche Mängel, die sich durch schlechtes Anspringen des Motors, Ruckeln beim Fahren, laute Motorgeräusche und eine sich plötzlich erhöhende Motordrehzahl ge...