Leitsatz (amtlich)
1. Berufsunfähigkeit eines Inhabers eines Ladenlokals mit verminderter Öffnungszeit ist nicht gegeben, wenn er das Tragen schwerer Lasten und Überkopfarbeiten durch eine Umorganisation mittels Umpackens in kleinere Gebinde und angepasster Regalbestückung vermeiden kann.
2. a) Die Ablehnungsentscheidung des Versicherers bedarf in der Berufsunfähigkeitsversicherung keiner Begründung.
b) Der Versicherer ist deshalb nicht mit solchen Einwendungen (hier: Fehlen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit) präkludiert, die er in seiner Ablehnungsentscheidung nicht genannt hat, obwohl er sie kannte oder sie ihm hätten bekannt sein können.
c) Anderes gilt nur dann, wenn der Versicherer auf die Geltendmachung eines bestimmten Verweigerungsgrundes verzichtet hat. Dies ist dann nicht anzunehmen, wenn der Versicherer das Vorliegen der Berufsunfähigkeit dahingestellt sein lässt und eine abstrakte Verweisung ausspricht.
Verfahrensgang
LG Bochum (Urteil vom 24.03.2010; Aktenzeichen I-4 O 119/08) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 24.3.2010 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Bochum wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
A. Der Kläger macht ggü. der Beklagten Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung für die Zeit vom 1.1.2007 bis zum 31.10.2020 geltend, weil er seinen Beruf als selbständiger Einzelhandelskaufmann (Bio-Laden mit eingeschränkter Öffnungszeit) nicht mehr ausüben könne.
Die durch Versicherungsschein der damals als S R ...