Entscheidungsstichwort (Thema)
Unbeleuchteter Sperrpfosten auf Radweg
Leitsatz (amtlich)
1. Wegen der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen darf bei objektiver Klagehäufung von Leistungsbegehren und Feststellungsansprüchen nicht allein durch Grundurteil über das Leistungsbegehren entschieden werden; ebenso wenig ist es zulässig, über einen einheitlichen, dem Grunde nach streitigen Anspruch allein durch Teilurteil zu entscheiden, solange nicht zugleich ein Grundurteil über den restlichen Anspruch ergeht (Bestätigung von BGH v. 4.10.2000 – VIII ZR 109/99, MDR 2001, 105 = NJW 2001, 155; v. 5.12.2000 – VI ZR 275/99, MDR 2001, 287 = NJW 2001, 760).
2. Die Verkehrssicherungspflicht ist schuldhaft verletzt, wenn nachts ein unbeleuchteter, schwer wahrnehmbarer Sperrpfosten auf einem Fuß- und Radweg neben der Fahrbahn aufgestellt wird.
3. Auch für Radfahrer gilt das Sichtfahrgebot. Die Ausrüstung von Fahrrädern mit nur schwacher Beleuchtung ändert an der gebotenen Eigensorgfalt nichts (hier: 1/3 Mitverschulden). Ein Mitverschulden des Radfahrers scheidet nur ausnahmsweise bei besonders schwerer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht aus.
Normenkette
BGB §§ 254, 839 Abs. 11, 874 I; GG Art. 34; ZPO §§ 301, 304
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Aktenzeichen 2 O 204/98) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 10.9.1998 verkündete Teil- und Grundurteil der 2. Zivilkammer des LG Bielefeld wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das vorgenannte Urteil abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der auf Ersatz materiellen Schadens gerichtete Zahlungsantrag der Klägerin wird dem Grunde nach zu zwei Dritteln für gerechtfertigt erklärt; der Antrag auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes wird dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines Mitverantwortungsanteils de...