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OLG Hamm Urteil vom 09.09.2003 - 4 U 63/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassungsanspruch nach §§ 1, 3 UWG setzt ein konkretes Wettbewerbsverhältnis voraus

 

Normenkette

UWG §§ 1, 3

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Urteil vom 01.04.2003; Aktenzeichen 15 O 52/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 13.07.2006; Aktenzeichen I ZR 231/03)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 1.4.2003 verkündete Urteil der VI. Kammer für Handelssachen des LG Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 4.000 Euro abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistung kann durch unbedingte, unwiderrufliche, unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts in der EU erbracht werden.

 

Tatbestand

Die Kläger betreiben in L. die Bar M., bei der es sich nach ihrem Vorbringen um ein Etablissement handelt, in dem Prostituierten und deren Kunden sexuelle Kontakte ermöglicht werden.

Die Beklagte gibt das Anzeigenblatt W. heraus. Dieses Anzeigenblatt enthält u.a. eine Rubrik „Von Herz zu Herz”, unter der sich private Kontaktanzeigen befinden. Daneben sind außerdem Kleinanzeigen abgedruckt, in denen sexuelle Kontakte in unterschiedlicher Art und Weise angeboten werden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anl. K 1 und 2 (Bl. 6 und 7 der Akten) Bezug genommen, ferner auf die Ausgabe des W. vom 21.8.2003.

Die Kläger streben an, der Beklagten zu untersagen, Anzeigen zu veröffentlichen, in denen für entgeltliche sexuelle Handlungen geworben wird.

Sie haben dazu ausgeführt, in den besagten Kleinanzeigen, wie sie insb. in der Anl. K 3 (Bl. 11 d.A.) wiedergeben seien, werde für entgeltliche sexue...

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