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OLG Hamm Urteil vom 09.04.2015 - 28 U 207/13

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Leitsatz (amtlich)

Zur Rückabwicklung eines Kaufvertrages, wenn das erworbene Fahrzeug wegen eines Diebstahlverdachts behördlich beschlagnahmt wird.

 

Normenkette

CISG; BGB § 434

 

Verfahrensgang

LG Detmold (Urteil vom 02.12.2013; Aktenzeichen 9 O 97/12)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der Zivilkammer IV des LG Detmold vom 02.12.2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten trägt die Streithelferin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug vom Typ Toyota Land Cruiser, weil dieses Fahrzeug aus einem Diebstahl hervorgegangen sein soll.

Nach Darstellung des Klägers befand sich der am 20.04.2007 erstzugelassene Toyota zunächst im Eigentum der spanischen Autovermietung Northgate Espain Lexible SA. Am 31.07.2008 soll das Fahrzeug in Gandia südlich von Valencia gestohlen worden sein. Dann soll die ursprüngliche Fahrzeugidentifikationsnummer JTEBZ...J... abgeändert worden sein in JTEBZ...J... Anschließend soll das Fahrzeug nach Polen verbracht worden sein.

Nach Darstellung der Streithelferin soll der Toyota im Oktober 2008 über die polnische Fa. G in den Besitz des in Polen lebenden Bruders der Streithelferin gelangt sein. Der Bruder soll am 01.02.2009 verstorben und von seinen Eltern beerbt worden ...

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