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OLG Hamm Urteil vom 08.11.2019 - 9 U 10/19

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Beteiligten eines Erstunfalls, bei dem Teile vom Kraftfahrzeug des Beklagten auf die Fahrbahn gelangen, die von einem nachfolgenden Kraftfahrer überfahren werden (Zweitunfall), haften dem durch den Zweitunfall geschädigten Kläger mit einer Gesamtquote als eine Haftungseinheit. Dies gilt solange, als der Beklagte die Unabwendbarkeit des Erstunfalls für sich nicht beweisen kann.

2. Zu welchem Anteil im Innenverhältnis die Beteiligten des Erstunfalls den Schaden aus dem Erstunfall zu tragen haben, betrifft deren Innenverhältnis und nicht das Außenverhältnis zum Geschädigten des Zweitunfalls.

 

Normenkette

StVG § 7 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Essen (Aktenzeichen 6 O 106/18)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 29.10.2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.795,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.2017 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiterhin verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 404,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.04.2018 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen, die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 42 % und der Kläger 58 %.

Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Beklagten 85 % als Gesamtschuldner und der Kläger 15 %.

Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner weiterhin 85 % der Kosten der Nebenintervenienten.

Die Nebenintervenienten tragen ihre Kosten im Übrigen selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. 1. Der...

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