Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachehelicher Unterhalt: Berücksichtigung von Zinseinkünften aus einer Zugewinnausgleichszahlung. Verpflichtung zur ungefragten Information bei Einkommenserhöhung. Befristung des nachehelichen Unterhalts
Leitsatz (redaktionell)
1. Unterhaltsrechtliche Behandlung von Zinseinkünften aus einer Zahlung zum Ausgleich des Zugewinns.
2. Beruht die Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt auf einem Vergleich, ergibt sich hieraus für die Parteien eine Treuepflicht mit der Folge, dass die Unterhaltsberechtigte verpflichtet ist, dem Unterhaltspflichtigen Einkommenserhöhungen ungefragt mitzuteilen.
3. Bei einer Ehedauer von fast 13 Jahren und anschließender Kindesbetreuung kommt eine Befristung des nachehelichen Unterhalts nicht in Betracht.
Normenkette
BGB § 1573 Abs. 2, §§ 1578, 1579 Nr. 4, § 1573 Abs. 5
Verfahrensgang
AG Dortmund (Urteil vom 11.07.2005; Aktenzeichen 172 F 2200/02) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Antragsgegners wird das am 11.7.2005 verkündete Urteil des AG - FamG - Dortmund teilweise abgeändert.
Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin Aufstockungsunterhalt in der folgenden Höhe zu zahlen:
für den Zeitraum ab Rechtskraft der Scheidung bis Dezember 2005:
monatlich Elementarunterhalt i.H.v. 31,37 EUR
und Altersvorsorgeunterhalt i.H.v. 32,59 EUR
für den Zeitraum Januar 2006 bis Juni 2006: monatlich
monatlich Elementarunterhalt i.H.v. 83,80 EUR
und Altersvorsorgeunterhalt i.H.v. 45,60 EUR
für den Zeitraum von Juli 2006 bis November 2006
monatlich Elementarunterhalt i.H.v. 92,52 EUR
und Altersvorsorgeunterhalt i.H.v. 48,63 EUR
ab Dezember 2006
monatlich Elementarunterhalt i.H.v. 192,52 EUR
und Altersvorsorgeunterhalt i.H.v. 48,63 EUR
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Im...