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OLG Hamm Urteil vom 08.06.2006 - 4 UF 208/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachehelicher Unterhalt: Berücksichtigung von Zinseinkünften aus einer Zugewinnausgleichszahlung. Verpflichtung zur ungefragten Information bei Einkommenserhöhung. Befristung des nachehelichen Unterhalts

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Unterhaltsrechtliche Behandlung von Zinseinkünften aus einer Zahlung zum Ausgleich des Zugewinns.

2. Beruht die Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt auf einem Vergleich, ergibt sich hieraus für die Parteien eine Treuepflicht mit der Folge, dass die Unterhaltsberechtigte verpflichtet ist, dem Unterhaltspflichtigen Einkommenserhöhungen ungefragt mitzuteilen.

3. Bei einer Ehedauer von fast 13 Jahren und anschließender Kindesbetreuung kommt eine Befristung des nachehelichen Unterhalts nicht in Betracht.

 

Normenkette

BGB § 1573 Abs. 2, §§ 1578, 1579 Nr. 4, § 1573 Abs. 5

 

Verfahrensgang

AG Dortmund (Urteil vom 11.07.2005; Aktenzeichen 172 F 2200/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 16.04.2008; Aktenzeichen XII ZR 107/06)

 

Tenor

Auf die Berufung des Antragsgegners wird das am 11.7.2005 verkündete Urteil des AG - FamG - Dortmund teilweise abgeändert.

Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin Aufstockungsunterhalt in der folgenden Höhe zu zahlen:

für den Zeitraum ab Rechtskraft der Scheidung bis Dezember 2005:

monatlich Elementarunterhalt i.H.v. 31,37 EUR

und Altersvorsorgeunterhalt i.H.v. 32,59 EUR

für den Zeitraum Januar 2006 bis Juni 2006: monatlich

monatlich Elementarunterhalt i.H.v. 83,80 EUR

und Altersvorsorgeunterhalt i.H.v. 45,60 EUR

für den Zeitraum von Juli 2006 bis November 2006

monatlich Elementarunterhalt i.H.v. 92,52 EUR

und Altersvorsorgeunterhalt i.H.v. 48,63 EUR

ab Dezember 2006

monatlich Elementarunterhalt i.H.v. 192,52 EUR

und Altersvorsorgeunterhalt i.H.v. 48,63 EUR

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Im...

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  (1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.  (2) Reichen die Einkünfte ...

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