Leitsatz (amtlich)
Keine Aufrechnung der auf die BA nach Insolvenzgeldantrag übergegangenen Entgeltansprüche gegen Ansprüche aus Insolvenzanfechtung.
Normenkette
InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3; SGB III § 187
Verfahrensgang
LG Arnsberg (Urteil vom 23.09.2008; Aktenzeichen 1 O 486/07) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des LG Arnsberg vom 23.9.2008 - 1 O 486/07 - teilweise abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 6.925,20 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 4.843 EUR seit dem 30.11.2004, auf weitere 690,20 EUR seit dem 27.12.2004 und auf weitere 1.392 EUR seit dem 14.4.2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
(gemäß § 540 Abs. 1 ZPO)
I. Der Kläger ist aufgrund des Eröffnungsbeschlusses vom 1.5.2004 Insolvenzverwalter über das Vermögen der N2 Gesellschaft für Arbeitsvermittlung mbH, die bundesweit sog. Personal-Service-Agenturen (PSAen) betrieb.
Der Gesetzgeber führte mit Wirkung zum 1.1.2003 gem. § 37c SGB III das PSA-Konzept als Maßnahme der Arbeitslosigkeitsbekämpfung ein. Die PSAen sollten vom Arbeitsamt vorgeschlagene Arbeitssuchende als Arbeitnehmer einstellen und gemäß dem AÜG an andere Arbeitgeber verleihen sowie qualifizieren mit dem Ziel, sie in dauerhafte sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse mit Dritten weiter zu ver...