Verfahrensgang
LG Essen (Aktenzeichen 17 O 198/11) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.03.2015 verkündete Grund- und Teil-Endurteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen (17 O 198/11) wird zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung für die erste Instanz bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der im Berufungsverfahren angefallenen Kosten der Streithelfer zu 1), 2) und 4) werden der Beklagten auferlegt.
Dieses und das erstinstanzliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger oder die Streithelfer zu 1), 2) und 4) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils von ihnen zu vollstreckenden Betrags leisten.
Gründe
I. Der Kläger ist Träger des Alten- und Pflegeheims Y in E (im Folgenden "das Objekt"), das in den Jahren 2005/2006 errichtet wurde. Die Beklagte wurde auf Grundlage von zwei Angeboten von dem Kläger am 29.12.2004 mit der Heizungs- und Sanitärinstallation in dem Objekt beauftragt (Bl. 11-15 d.A.). Das Auftragsvolumen umfasste rd. EUR 550.000,00. Zunächst hatten die Streithelfer zu 1) und 2) als Architektengemeinschaft die Objektüberwachung übernommen, bevor diese auf die Streithelferin zu 4) überging.
Die Beklagte baute dem von der Streithelferin zu 4) erstellten Leistungsverzeichnis gemäß (Anl. 1, Bl. 112 d.A.) Kupferrohre mit unterschiedlichen Wanddicken und Durchmessern ein, die die Streithelferin zu 3) hergestellt hatte. Die Abdichtung der Verbindungsstellen erfolgte durch Verlöten der Rohre, die Eindichtung der Feininstallationen erfolgte mittels Hanf. Die von der Beklagten ausgeführten Arbeiten wurden am 02.08.2006 abgenommen.
In...