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OLG Hamm Urteil vom 08.02.2001 - 27 U 146/00

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rechtskräftig

 

Leitsatz (amtlich)

Nach dem Abbruch einer Brücke über einen schiffbaren Kanal reichen bei Dunkelheit zur Sicherung des Verkehrs vor den Gefahren eines Absturzes von der steilen Brückenrampe in die jenseitige Baustelle und das Gewässer die auch mehrfache Beschilderung mit Zeichen 250 („Verbot für Kraftfahrzeuge aller Art”) und eine bewegliche Sperrbake mit 5 Nissenleuchten auch dann nicht aus, wenn nur Anliegerverkehr zugelassen ist. Der zur Verkehrssicherung verpflichtete Unternehmer hat vielmehr mit geeigneten Mitteln, etwa einer verschließbaren Schranke, der Möglichkeit der unbefugten Benutzung der Straße Rechnung zu tragen.

 

Verfahrensgang

LG Essen (Urteil vom 05.06.2000; Aktenzeichen 6 O 670/99)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 05. Juni 2000 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise so abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.624,38 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.02.2000 zu zahlen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 488,87 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17.03.2000 zu zahlen.

Im übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/4 und die Beklagt 3/4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert keine Partei mit mehr als 60.000,00 DM.

 

Tatbestand

Der Kläger hat die Beklagte unter dem Vorwurf einer Verkehrssicherungspflichtverletzung auf Ersatz seines mit 22.165,84 DM bezifferten Schadens in Anspruch genommen, der ihm in der Nacht vom 31.08. auf den 01.09.1999 in M. auf dem Kanalweg dadurch entstanden ist, daß sein Pkw Mazda/96 in einer Baustelle von der Rampe der inzwischen abgebrochenen Brücke über den Wesel-Dattel-Kanal (frühere Herner Brücke), die seine Ehefrau Ta...

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