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OLG Hamm Urteil vom 07.11.2001 - 20 U 103/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Volle Invaliditätsentschädigung auch bei Restfunktionen der Hand

 

Normenkette

AUB 88 § 7 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Essen (Aktenzeichen 3 O 54/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.07.2003; Aktenzeichen IV ZR 74/02)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels i.Ü. das am 24.4.2001 verkündete Urteil des LG Essen abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 126.720 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 2.12.1999 zu zahlen.

Wegen Zinsmehrforderung wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 160.000 DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beide Parteien könne die Sicherheit auch durch unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder Sparkasse erbringen.

 

Tatbestand

Der 1961 geborene Kläger unterhält bei der Beklagten seit 1993 eine Unfallversicherung, der die AUB 88 sowie die „Besonderen Bedingungen” der Beklagten zugrunde liegen, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 12 ff. der Akte verwiesen wird. Für den Fall der Invalidität sind eine Versicherungssumme von 225.000 DM, die sich bis Juli 1996 bedingungsgemäß auf 264.000 DM erhöht hatte, sowie eine progressive Invaliditätsstaffel (Progression 350 %) vereinbart.

Bei einem Unfall am 27.7.1996 zog sich der Kläger u.a. eine komplexe distale Radiustrümmerfaktur links mit Gelenkflächenbeteiligung und Schädigung der distalen Handwurzelknochen zu. Wegen fortdauernder schmerzhafter Beschwerden des li. Handgelenks wurde am 9.11.1998 im … eine Versteifung des li. Handgelenks unter Zuhilfenahme eines aus dem li. Becken...

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