Leitsatz (amtlich)
1. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist bei Verlassen der Unfallstelle i.S.v. § 142 Abs. 1 StGB auch dann gegeben, wenn der Versicherer zeitnah unterrichtet wird.
2. Unentschieden bleibt, ob es in einem solchen Fall am erheblichen Verschulden fehlen kann (Beweislast VN, Beweis nicht erbracht).
Normenkette
AKB § 7; VVG § 6
Verfahrensgang
LG Paderborn (Aktenzeichen 4 O 59/02) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 1.8.2002 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Paderborn wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger macht nach einem Verkehrsunfall einen Anspruch aus einer bei der Beklagten genommenen Vollkaskoversicherung geltend.
Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat – teilweise in Ergänzung seines bisherigen Vortrags – erklärt hat, verlor er am Sonntag, den 6.5.2001, gegen 13.30 Uhr bei starkem Regen auf der Autobahn die Kontrolle über den von ihm gesteuerten Porsche; der Wagen kollidierte mit der rechten Leitplanke, drehte sich und kam in einiger Entfernung von der Kollisionsstelle schließlich auf dem Standstreifen – gegen die Fahrtrichtung – zu stehen; der Kläger stieg aus und stellte fest, dass in Nähe dieses Fahrzeugstandortes Beschädigungen der Leitplanke nicht zu sehen waren; er fuhr daraufhin zuerst auf den nächsten Autobahnparkplatz; von dort setzte er seine Fahrt sodann fort. Tatsächlich war die Leitplanke dort, wo der Wagen gegen sie gestoßen war, erheblich beschädigt. Die Reparaturkosten betrugen über 3.000 DM. Der Schaden an dem Fahrzeug belief sich auf über 21.000 DM.
Der Kläger hat behauptet, er habe von dem Parkplatz die Schadenshotline der Beklagten angerufen; ihm sei gesagt worden, er solle den Unfall am Montag dem zuständigen Ve...