Verfahrensgang
LG Essen (Aktenzeichen 43 O 106/17) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 12.04.2018 verkündete Urteil der 43. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Hiervon ausgenommen sind die Kosten der Nebenintervention, die die Streithelfer jeweils selbst tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Soweit der Beklagte zur Unterlassung verurteilt worden ist, kann er die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,- Euro abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Im Übrigen kann der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Unterlassung einer Werbung für Hilfe in Steuersachen in Anspruch.
Die Klägerin ist die Steuerberaterkammer X. Sie ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts und die Berufskammer der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Kammergebiet.
Der Beklagte ist einzelvertretungsberechtigter Partner der B (im Folgenden: B). Diese ist mit einer Zweigniederlassung mit Sitz in H im Partnerschaftsregister des Amtsgerichts Essen eingetragen. Ihr Hauptsitz ist M. Als Gegenstand des Zweigstellen-Unternehmens ist im Partnerschaftsregister die "Erbringung aller Dienstleistungen einer Rechtsanwalts- und Steuerberatungspartnerschaft" eingetragen. Als weitere vertretungsberechtigte Partner sind neben dem Beklagten die Streithelfer zu 2) bis 7) - diese j...