Leitsatz (amtlich)
1. Inhaber eines gem. §§ 5 OEG, 81a BVG übergegangenen Schadensersatzanspruches ist das Land Nordrhein Westfalen.
2. Eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, wonach solche Ansprüche durch die Landschaftsverbände geltend gemacht werden können, besteht gegenwärtig nicht.
Normenkette
BGB § 823; BVG §§ 25, 27h, 81a; OEG § 5
Verfahrensgang
LG Bochum (Urteil vom 09.12.2011; Aktenzeichen 4 O 377/08) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 1) bis 5) wird das am 9.12.2011 verkün-dete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des LG Bochum abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Gemäß § 540 Abs. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt.
Durch das angefochtene Urteil hat das LG der Klage nach der Vernehmung von Zeugen und Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens stattgegeben. Das LG hat ausgeführt, die Ansprüche, für die der Kläger Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten begehre, seien bereits mit dem Zeitpunkt ihrer Entstehung auf den Kläger gem. §§ 81a BVG, 4 Abs. 1, 5 OEG i.V.m. § 5 Abs. 1a Nr. 2 Landschaftsverbandsordnung NRW übergegangen. Die Aktivlegitimation des Klägers hat das LG unter Hinweis auf dessen Eigenschaft als überörtlicher Träger der Kriegsopferfürsorge nach § 5 Abs. 1a Nr. 2 Landschaftsverbandsordnung NRW und dessen sachlicher und örtlicher Zuständigkeit für die Erfüllung der Ansprüche der Geschädigten nach § 1 Abs. 1 OEG i. v. m. § 27d BVG bejaht. In der Sache selbst hat das LG festgestellt, dass die Zeugin C2 allein aufgrund der Gewalttat v. 21.12.2004 eine andauernde Persönlichkeitsveränderung erfahren hat, infolge ...