Verfahrensgang
LG Essen (Urteil vom 15.10.1986; Aktenzeichen 5 O 333/85) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. Oktober 1986 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts … so abgeändert:
Die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde mit der Urkundenrollennummer 434/83 vom 27. September 1983 des … in … wird für unzulässig erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer des Beklagten beträgt 24.881,– DM.
Gründe
Durch Vertrag vom 27.09.1983 (Bl. 6 ff. d.A.) kaufte der Kläger von der … in … eine Eigentumswohnung für 202.600,– DM. Der Kläger optierte zur Umsatzsteuer; die Vertragspartner vereinbarten im Kaufvertrag, der Kläger solle einen etwaigen Anspruch auf Vorsteuererstattung an die Verkäuferin abtreten und der Kaufpreis sei – unter bestimmten Voraussetzungen – am 01.12.1983 vermindert um die ausgewiesenen Vorsteuer von 24.881,– DM zu zahlen. Abzüglich dieses Betrages zahlte der Kläger den Kaufpreis an die Verkäuferin, und er trat ihr seine Ansprüche gegen die Finanzbehörden auf Vorsteuererstattung ab. Das Finanzamt verweigerte die Vorsteuererstattung, und der Kläger legte gegen den ablehnenden Bescheid Einspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Im Kaufvertrag hat sich der Kläger wegen der gesamten Kaufpreisschuld von 202.600,– DM der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Nachdem über das Vermögen der Verkäufer das Konkursverfahren eröffnet worden ist, vollstreckt der Beklagte, Verwalter im Konkurs über das Vermögen der Verkäuferin, aus dieser Unterwerfungsklausel gegen den Kläger wegen des nicht durch Zahlung getilgten Kaufpreisteils von 24.881,– DM. Gegen diese Vollstreckung wendet sich der Kläger mit seiner Vollstreckungsgegenklage; er behauptet: Ihm sei der Kaufpr...